TSV Königsbrunn - Der Sportverein für die ganze Familie
TSV Königsbrunn - Der Sportverein für die ganze Familie
TSV Königsbrunn e.V.
TSV Königsbrunn e.V.

Satzung des TSV Königsbrunn e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins
a) Der im Jahre 1926 gegründete Verein führt den Namen "Turn- und Sportverein Königsbrunn e.V." Er hat seinen Sitz in Königsbrunn und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Schwabmünchen unter der Nummer 21 eingetragen.
b) Die Vereinsfarben sind blau und weiß.

§ 2 Mitgliedschaft beim BLSV
Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an.
Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband e.V. vermittelt.

§ 3 Gemeinnützigkeit, Zweck und Aufgaben
a) Der TSV Königsbrunn e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (AO 1977).
Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landessportverband e.V., den betroffenen Sportfachverbänden seiner Abteilungen und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.
Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sportes und wird insbesondere verwirklicht durch:
- Förderung des Breitensportes
- Förderung des Wettkampf- und Leistungssportes
- Förderung von gesundheitserhaltenden und gesundheitsverbessernden Maßnahmen
- Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen
- Instandhaltung der Sportanlagen sowie der Turn- und Sportgeräte
- Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen, sportlichen  und   sonstigen Veranstaltungen
- Ausbildung, Einsatz und regelmäßige Weiterbildung von Übungsleitern
b) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
c) Mittel des Vereins, sowie etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Ausscheidende, ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen. 
d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereines fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
e) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
a) Mitglied kann jede unbescholtene natürliche oder juristische Person werden, die mit einem schriftlichen Antrag beim Vorstand um Aufnahme nachsucht. Es ist das jeweils gültige Aufnahme-formular des Vereins zu verwenden.
Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann keinem anderen überlassen werden.
b) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit Beschlussfassung beginnt
die Mitgliedschaft. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsrat zu. Dieser entscheidet endgültig. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der/des gesetzlichen Vertreter/s. 
c) Auf Vorschlag des Vorstandes kann mit Beschluss des Vereinsrates eine Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

§ 5 Stimmrecht und Wählbarkeit
a) Mitglieder haben erst mit Vollendung des 17. Lebensjahres passives Wahlrecht. Abweichend besteht für Wahlen zur Vereinsjugendleitung passives Wahlrecht mit Vollendung des 15. Lebensjahres. Die Bestellung eines Minderjährigen wird erst mit der Einwilligung der/des gesetzlichen Vertreter/s wirksam.

b) Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 15. Lebensjahr.
c) Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Abteilungsversammlung und Delegier-tenversammlung als Gäste teilnehmen. 
d) Eine Stimmübertragung ist nicht zulässig.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
a) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden automatisch von dem Betroffenen ausgeübte Vereinsämter
b) Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres möglich.
c) Der Vorstand kann in begründeten Ausnahmefällen Abweichungen hiervon genehmigen.

§ 7 Ausschluss aus dem Verein
a) Ein Mitglied kann aus dem Verein auf Antrag eines anderen Mitglieds oder eines Organs ausgeschlossen werden,

1) wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist,

2)  wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt,

3)  wenn das Mitglied wiederholt in grober Weise gegen die Vereinssatzung und/oder Ordnungen bzw. gegen die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse und/oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt,

4)  wenn es sich unehrenhaft verhält, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens,

5)  wenn das Mitglied die Amtsfähigkeit (§ 45 StGB) verliert.

b) Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Übt das Mitglied ein Amt in einem Vereinsorgan aus, so entscheidet in Abweichung von Satz 1 das Organ über den Ausschluss, das auch für die Bestellung dieses Vereinsorgans zuständig ist. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Delegiertenversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann auf ihrer nächsten Delegiertenversammlung endgültig.

Ist bereits die vereinsinterne, erstinstanzliche Zuständigkeit der Delegiertenversammlung für den Ausschlussbeschluss begründet, so entfällt die Möglichkeit der vereinsinternen, zweitinstanzlichen Überprüfung des Ausschlussbeschlusses durch die Delegiertenversammlung. Der Betreffende kann den Ausschlussbeschluss binnen eines Monats gerichtlich anfechten. Die Anfechtung hat keine aufschiebende Wirkung.

Nimmt das Mitglied die Möglichkeit des vereinsinternen Anfechtungsverfahrens nicht fristgemäß wahr und/oder ficht das Mitglied den Ausschlussbeschluss nicht binnen eines Monats nach Beschlussfassung durch die Delegiertenversammlung gerichtlich an, so wird der Beschluss wirksam. Eine gerichtliche Anfechtung ist dann nicht mehr möglich. Die Frist beginnt jeweils mit Zustellung des Ausschlussbeschlusses bzw. des vereinsintern, zweitinstanzlich entscheidenden Organs zu laufen.
c) Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf von fünf Jahren möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.
d) Ein Mitglied kann nur unter den in a) genannten Voraussetzungen durch einen Verweis oder durch eine Geldbuße bis zu einem Betrag von € 500,00 (in Worten: Fünfhundert €) und / oder mit einer Sperre von längstens zwei Jahren an der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereines oder der Verbände, welchen der Verein angehört, gemaßregelt werden.
e) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes mit Rückschein zuzustellen. Die Wirkung des Ausschlussbeschlusses tritt jedoch bereits mit der Beschlussfassung ein
f) Vor Verhängung etwaiger Maßnahmen ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, vor dem Gesamt-vorstand und Vereinsrat gehört zu werden.
g) Ist das betroffene Mitglied als Funktionär im Gesamtvorstand, in der Delegiertenversammlung oder in einer Abteilung tätig, verliert es diese Funktion/en ab Einleitung des Ausschlussverfahrens.


§ 8 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind
a) der Vorstand und der Gesamtvorstand
b) der Vereinsrat
c) die Delegiertenversammlung

§ 9 Vorstand, Gesamtvorstand
a) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden                                                                                                                                        3. Vorsitzenden


b) Der Gesamtvorstand besteht ergänzend zu a) aus dem 
-   1. Schatzmeister
-   2. Schatzmeister
-   1. Schriftführer
-   2. Schriftführer
-   Vereinsjugendleiter (nicht stimmberechtigt)
c) Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Für die Abgeltung des Auf-wendungsersatzes gilt die Finanzordnung des Vereins, die vom Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mit-glieder beschlossen wird.
d) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein oder durch den 2. Vorsitzenden und den 3. Vorsitzendenden (Vorstand im Sinne des § 26 BGB) vertreten.

Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der 2. und 3. Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt sind.
e) Der Vorstand / Gesamtvorstand wird durch den Beschluss der Delegiertenversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes / Gesamt-vorstandes im Amt.

Wiederwahl ist möglich
f) Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person nur dann wahrgenommen werden, wenn ein Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch eine Nachwahl im Vereinsrat nicht besetzt werden kann. Das gilt jedoch nur bis zur nächsten Delegiertenversammlung. Insbesondere können jedoch Vorstandsmitglieder kein weiteres Amt in einem Aufsichtsorgan des Vereines wahrnehmen.(das können Wirtschaftsbeiräte, Aufsichtsrat usw. sein)

g) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der regulären Amtsperiode nach Buchstabe e) aus, ist vom Vereinsrat innerhalb von 21 Tagen für den Rest der Amtsperiode ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen. Der Verein wird dann gerichtlich und außergerichtlich durch zwei von drei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten. Eine außerordentliche Delegierten-Versammlung kann dann bereits vor Ablauf der Amtsperiode eine Neuwahl gemäß § 15 durchführen.
h) Scheidet  ein Mitglied des sonstigen Gesamtvorstandes vor Ablauf der regulären Amtsperiode aus, ist vom Vereinsrat innerhalb von 21 Tagen für den Rest der Amtsperiode ein neues Mitglied hinzu-zuwählen. Dieses rückt an die Stelle des ausgeschiedenen Gesamtvorstandes.

i) Vorstandsmitglieder nach § 9 Abs.a) und b) können nur Vereinsmitglieder werden.

j) Der Vorstand ist unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB ermächtigt, Änderungen oder Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, die zur Behebung gerichtlicher oder behördlicher Beanstandungen erforderlich oder zweckdienlich sind.

§ 10 Aufgaben des Vorstandes und Gesamtvorstandes
a) Der Vorstand führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbständig. Er hält Vor-standssitzungen nach Bedarf.
Einfache Geschäfte sind die für die Abwicklung der laufenden Geschäfte notwendigen Tätigkeiten und der Abschluss von Verträgen mit Spielern/Trainern der einzelnen Abteilungen, wichtige Geschäfte sind z.B.
- Aufnahme von Krediten
- Genehmigung von Budgetüberziehungen
- Immobilienangelegenheiten etc.
Beschlüsse zu wichtigen Geschäften sind grundsätzlich vom Gesamtvorstand zu fassen, darüber ist Protokoll zu führen. Abstimmungen im Vorstand/Gesamtvorstand sind auf Antrag eines Mitgliedes in geheimer Form durchzuführen.
b) Im Innenverhältnis gilt, dass der 1. Vorsitzende einfache Geschäfte bis zum Betrag von 
€ 10 000,00 (in Worten: zehntausend) im Einzelfall und im Haushalt vorgesehene Maßnahmen ausführen darf. Ausgenommen davon sind Grund-stücksgeschäfte jeglicher Art sowie die Aufnahme von Belastungen, Spielerverträgen, insbesondere Kreditverträge jeglicher Art.
Er

- vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich
- koordiniert die Arbeit des Gesamtvorstandes,
- leitet die Sitzungen der Vereinsorgane
- leitet die Neuwahlen auf den Jahreshauptversammlungen der Abteilungen
- führt die laufenden Gespräche mit den Abteilungen.
c) Der 2. Vorsitzende unterstützt und vertritt den 1. Vorsitzenden im Verhinderungsfalle gemeinsam mit dem 3. Vorsitzenden.
d) Der 1. Schatzmeister erstellt gemeinsam mit dem Vorstand den Haushalt für den Verein. Er über-wacht die Kassenführung der Abteilungen. Der 2. Schatzmeister vertritt den 1. Schatzmeister im Verhinderungsfalle.
e) Der 1. Schriftführer führt bei sämtlichen Sitzungen das Protokoll. Niederschriften sind grundsätzlich vom Sitzungsleiter binnen 14 Tagen gegenzu-zeichnen. Der 2. Schriftführer vertritt den 1. Schrift-führer im Verhinderungsfalle.
f) Der Gesamtvorstand erstellt einen Haushaltsplan und schlägt die Verteilung der einzelnen Budgets
auf die Abteilungen dem Vereinsrat vor.
g) Der Gesamtvorstand kann sich eine die § 10a - § 10 f ergänzende Geschäftsordnung geben.

§ 11 Vereinsrat
a) Der Vereinsrat besteht aus dem Präsidenten, den 7 (sieben) Vorstandsmitgliedern, den Abteilungs-leitern und deren Stellvertreter, , der Gesamtfrauenwartin und der Vereinsjugendleitung.
b) Diese Mitglieder haben auf jeder Vereinsratsitzung Stimmrecht; für die stellvertretenden Abtei-lungsleiter gilt das nur im Fall der Verhinderung des jeweiligen Abteilungsleiters. Ist ein Abteilungs-leiter gleichzeitig Mitglied des Gesamtvorstandes, geht seine Stimme ständig auf seinen stellver-tretenden Abteilungsleiter  über.
c) Die Kassenrevisoren haben nur beratende Funktion. Sie besitzen kein Stimmrecht auf Vereins-ratssitzungen und Delegiertenversammlungen.
d) Der Vorstand kann für bestimmte Aufgabenbereiche Beiräte ernennen.

§ 12 Aufgaben des Vereinsrats
a) Die Aufgaben des Vereinsrates liegen in der ständigen Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch den Gesamtvorstand. Dem Vereinsrat stehen insbesondere die Rechte nach § 7, § 10f und § 11 dieser Satzung zu.
b) Der Vereinsrat beschließt als letztes Organ über die Verteilung der Haushalts-mittel (siehe § 10 f). Er beschließt über den Erwerb und Veräußerung  von Liegenschaften. Er bedarf dazu zusätzlich der Zustimmung durch eine Dele-giertenversammlung (siehe § 14).
c) Der Vereinsrat genehmigt die Aufnahme von Fremdmitteln zur Finanzierung von Anschaffungen und Liegenschaften durch den Gesamtvorstand.
d) Beschlüsse des Vereinsrates sind mit absoluter Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zu fassen. Sie sind für den Vorstand/Gesamtvorstand und die Abteilungen bindend. 
e) Dem Vereinsrat können durch die Delegiertenversammlung weitergehende Aufgaben zugewiesen werden. Im Übrigen nimmt er alle  Aufgaben wahr, für die kein anderes Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist.

§ 13 Einberufung / Zusammentreten des Vereinsrates
Der Vereinsrat tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragen. Die Sitzungen werden durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen einberufen. Über die Sitzungen des Vereinsrates ist eine Niederschrift zu erstellen.

§ 14 Die Delegiertenversammlung
a) Das oberste Organ des Vereins ist die Delegiertenversammlung. Es findet jährlich mindestens eine ordentliche Delegiertenversammlung statt.
b) Stimmberechtigt sind der Gesamtvorstand kraft Amtes und die Delegierten der Abteilungen. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft (siehe auch § 34 BGB).
c) Die Delegierten der Abteilungen ergeben sich nach folgendem Verteilungsschlüssel:
- bis 100 Mitglieder hat jede Abteilung 4 Delegierte, wobei die ersten 4 Delegierten die gewählte Abteilungsleitung sind (siehe § 16 b)
- je weitere angefangene 100 Mitglieder erhält jede Abteilung darüber hinaus einen weiteren Delegierten
- insgesamt hat jedoch eine Abteilung nicht mehr als 8 Delegierte.
Als Mitgliederzahl gilt die Zahl der am 01.01. des Jahres in der Abteilung angemeldeten Mitglieder.
d) Jede stimmberechtigte Person hat eine Stimme. Diese ist nicht übertragbar. Jede stimmberechtigte Person erhält bei Beginn der Delegiertenversammlung durch die Versammlungsleitung Stimmkarten, die sie für die Stimmabgabe legitimieren.
e) Die fünften und alle weiteren Delegierten sind von der Abteilungsleitung zu benennen und dem Vorstand schriftlich spätestens 2 Wochen vor dem Tag der Delegiertenversammlung zu melden.
f) Eine außerordentliche Delegiertenversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit einer entsprechenden Tagesordnung einzuberufen, wenn:
der Vorstand dies beschließt
ein Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich beim Vorstand beantragen
ein Drittel der Delegierten dies schriftlich beim Vorstand beantragt
g) Die Einberufung der Delegiertenversammlung erfolgt durch den Vorstand per schriftlicher Einladung an jede Abteilungsleitung.  Als schriftliche Einladung gilt auch die elektronische Post per E-Mail.  Diese hat für die rechtzeitige Benachrichtigung ihrer weiteren Delegierten zu sorgen. Zwischen Einladung und Versammlungstermin muss eine Frist von mindestens 3 Wochen liegen. Der Einladung ist eine Tagesordnung beizulegen.
h) Die Delegiertenversammlung ist stets - unabhängig von der Zahl der anwesenden Delegierten - beschlussfähig.
i) Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen, anwesenden gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben bei der Mehrheitsfindung unberücksichtigt. Bei Anträgen zu Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Delegierten erforderlich. Anträge zur Auflösung des Vereins erfordern die Zustimmung von 9/10 der erschienenen Delegierten.
k) Anträge können vom Gesamtvorstand, vom Vereinsrat, von den Abteilungen und den Delegierten gestellt werden. Anträge müssen 2 Wochen vor Beginn der Delegiertenversammlung beim Vorstand eingegangen sein. Anträge, die nicht in der Tagesordnung enthalten sind, sowie Anträge, die nicht fristgerecht eingereicht worden sind, können, soweit die Satzung oder die Ordnungen keine anderen Regelungen vorsehen, nur als Dringlichkeitsanträge zugelassen werden. 
Dringlichkeitsanträge kommen zur Behandlung, wenn dies mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen wurde. Wird die Dringlichkeit bejaht, erfolgt nach der Aussprache die Abstimmung über den Antrag selbst. 
Dringlichkeitsanträge, die auf eine Änderung der Satzung oder des Vereinszweckes oder auf eine Auflösung des Vereins hinzielen, sind unzulässig. 
Anträge auf Aufhebung oder Abänderung bereits gefasster Beschlüsse werden wie Dringlichkeitsanträge behandelt.
Eine geheime Abstimmung erfolgt, wenn mindestens 10 vom 100 der Anwesenden, stimmberechtigten Delegierten dies beantragen. Gleiches gilt für alle Vereinsorgane.

§ 15 Aufgaben der Delegiertenversammlung
Die Delegiertenversammlung hat ausschließlich folgende Aufgaben:
Entgegennahme und Genehmigung der Berichte des Vorstandes
Entgegennahme des Kassenberichtes und des Berichts der Kassenprüfer
Entgegennahme der Abteilungsberichte (auch in schriftlicher Form möglich)
Entlastung des Gesamtvorstandes und der Kassenprüfer
Neuwahl des Gesamtvorstandes, der Kassenprüfer und der Gesamtfrauenwartin  
Ernennung des Präsidenten 
Beschlussfassung über Satzungsänderungen
Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge
Erwerb und Veräußerung von Liegenschaften des Vereins
Auflösung des Vereins
Übertragung von Rechten an den Vereinsrat



§ 16 Abteilungen
a) Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vereinsrates Abteilungen gebildet werden. Mitglieder sind alle Vereinsmitglieder nach § 4, die um Aufnahme in die Abteilung nachgesucht haben; hierbei ist das jeweils gültige Aufnahmeformular des Vereins zu verwenden. 
Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsrates das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich unter Einhaltung der Vorschriften des jeweiligen Fachverbandes tätig zu sein.
b) Organe der Abteilung sind 
- die Abteilungsleitung, bestehend aus

Abteilungsleiter, stv. Abteilungsleiter

Abt.-Jugendleiter und Kassenwart

- die Abteilungsversammlung 

c) Die Abteilungsleitung ist auf die Dauer von zwei Jahren durch die Abteilungsversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu wählen. Die Abteilungsleitung kann bei Bedarf um weitere Funktionen, die kein Delegiertenrecht beinhalten, vergrößert werden.

d) Jede Abteilung muss mindestens einmal im Jahr eine Abteilungsversammlung abhalten, zu der sowohl alle Abt.-Mitglieder als auch der Vorstand einzuladen sind. Die Teilnahme des Vorstandes ist nur bei Neuwahlen der Abteilungs-leitung zwingend erforderlich.

Die Einberufung erfolgt mind. zwei Wochen vor Versammlungstermin. Die Abt.-leitung hat in der Versammlung Bericht zu erstatten über das abgelaufene Jahr, die Kassenlage (siehe auch § 17b) und evtl. eingegangene Verpflichtungen.

Über die Abteilungsversammlung ist von der Abt.-leitung eine Niederschrift zu erstellen; der Gesamt-vorstand erhält davon binnen 14 Tagen eine Kopie mit beigefügter Anwesenheitsliste.

e)Eine außerordentliche Abteilungsversammlung ist einzuberufen, wenn

dies die Abt.-leitung oder Zehn von Hundert der Abt.-mitglieder beantragen.

ein Organ der Abt.-leitung während der Wahlperiode sein Amt zur Verfügung stellt.

Für die Ladungsfrist gilt Buchstabe d.

f)Findet sich nach dem Rücktritt des Abt.-leiters kein Nachfolger/keine Nachfolgerin, führen die verbleibenden Organe die lfd. Geschäfte bis zum Ablauf der regulären Wettbewerbssaison.

Die Abteilung ist zum Ende der Saison ordentlich durch die Organe bei den zuständigen Verbänden abzumelden.

Treten die Organe der Abt. geschlossen zurück, kann deren Entlastung erst nach Prüfung der Abt.-kasse durch die Kassenprüfer und das Votum des Vereinsrates erfolgen.

Der Vereinsrat entscheidet über die Auflösung der Abteilung zum jeweiligen Jahresende.


§ 17 Abteilungsfinanzen

a) Jede Abteilung hat über ihre Einnahmen und Ausgaben nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung Buch zu führen. Bis zum 31. Oktober hat jede Abteilung einen Etatplan für das kommende Kalenderjahr zu erstellen. Dieser ist zu gliedern in Einnahmen (unterteilt in Spenden, Abt.-beitrag, Spielbetrieb ) und Ausgaben (unterteilt in Verbandsabgaben, Spielbetrieb, Personalkosten, Reisekosten, Ausrüstung). Dieser Etatplan ist auf Vorschlag des Vorstandes weiter zu unterteilen.

b) Über das der Abteilung zustehende Budget kann der Abteilungsleiter zusammen mit dem Kassier selbstverantwortlich verfügen. Die Abteilung kann nur im Rahmen ihres Budgets Ausgaben tätigen. Abteilungsleiter und Abteilungskassier haben darüber bei der Abteilungsversammlung bzw. auf Antrag durch den Vorstand bei den anderen Organen Rechenschaft abzulegen.

c) Die Abteilungsleitung ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Vorstandes Verpflichtungen einzu-gehen, die nicht aus dem laufenden Budget bezahlt werden können und den Verein als ganzes oder die Abteilung binden können. Soweit nach Satz 1 eine Einschaltung und Zustimmung des Vorstandes einzuholen ist, ist darüber eine Niederschrift zu verfassen, die  vom Vorstand und vom Abt.-leiter gegenzuzeichnen ist.

d) Über  eingegangene Verpflichtungen ist stets ein schriftlicher Vertrag zu verfassen, den beide Vertragsparteien gegenzuzeichnen haben.

e) Die Abteilungsleitung haftet im Rahmen der bestehenden Gesetze für

    • eine ordnungsgemäße Kassenführung in der Abteilung

    • für die Folgen einer Überziehung des Abteilungsbudgets

    • bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen des Buchstaben c) und/oder d).

f) Der Vorstand des Vereins kann jederzeit unangemeldet Einsicht in die schriftlichen Aufzeichnungen der Abteilung verlangen.

Die Abteilungen können eigene jährliche Abteilungsbeiträge erheben. Die Höhe beschließt die Abteilungsversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Sie werden vom Verein mit dem Mitglieds-beiträgen im voraus angefordert und stehen den einzelnen Abteilungen ohne Vor-behalt in voller Höhe zur Verfügung. Die Abteilungen können auch sonstige Leistungen beschließen, die von den Abteilungs-mitgliedern zu erbringen sind.

g) Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

 

 

§18 Vereinsjugend

a) Die Jugend des Vereines führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über ihr durch den Haushalt des Vereines zufließenden Mittel im Rahmen der Finanzordnung.

b) Das Nähere regelt die Jugendordnung.


§ 19 Präsident

Auf Wunsch der Mitglieder der Delegiertenversammlung kann ein Präsident für die Dauer der laufenden Amtsperiode des Vorstandes ernannt werden. Dies sollte eine Persönlichkeit sein, die durch ihr Ansehen und Amt die Gewähr bietet, jederzeit die Anliegen des Vereins im Sinne des Vereins zu vertreten. Der Präsident hat Stimmrecht auf den Vereinsratssitzungen, er hat darüber hinaus nur repräsentative Aufgaben. Er kann keine Handlungen, die den Verein binden, vornehmen. Er kann zu Sitzungen des Vereins als Gast eingeladen werden.

b) Die Vergabe von Ehrungen wird ansonsten in einer eigenen Ehrenordnung geregelt.


§ 20 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 21 Mitgliedsbeiträge

a) Der Verein ist zur Erhebung von Mitgliedsbeiträgen berechtigt. Die Mitgliedsbeiträge können gegliedert werden; sie sind in einer eigenen Finanzordnung zu regeln. Der Verein kann auch sonstige Leistungen beschließen, die von den Mitgliedern zu erbringen sind.

b) Für die Aufnahme in den Verein ist ein gesonderter Aufnahmebetrag zu entrichten, der ebenfalls in der Finanzordnung geregelt wird.

c) Jedes Mitglied hat seine Beiträge (Vereinsbeiträge und ggf. Abteilungsbeiträge) jährlich im voraus per SEPA Lastschrift zu entrichten. Es besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der Vereins- bzw. Abteilungsbeiträge bei Beendigung der Mitgliedschaft, auch in einer Abteilung.

d) Die Termine der Abbuchungen regelt die Finanzordnung.


§ 22 Vereinsordnungen

Die im Anhang abgedruckte Finanz-, Ehren- und Jugendordnung sind Bestandteil dieser Satzung.

Vereinsordnungen ( Finanz-,Ehren- und Jugendordnung) sind nicht Bestandteil der Satzung.

Vereinsordnungen können vom Vereinsrat beschlossen und geändert werden.

 

§23 Haftung

a) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung die in § 3 Nr. 26 und 3 Nr. 26 a EStG vorgesehenen Höchstgrenzen im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Verein stellt ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung die in § 3 Nr. 26 und 3 Nr. 26 a EStG vorgesehenen Höchstgrenzen im Jahr nicht übersteigt, von der Haftung gegenüber Vereinsmitgliedern für leicht fahrlässig verursachte Schäden frei.

b) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.


§ 24 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Delegierten-versammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der Delegierten anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine 9/10 Mehrheit der erschienenen Delegierten notwendig. In der gleichen Versammlung haben die Delegierten die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsvermögen zu realisieren. Das nach Auflösung / Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes verbleibende Vermögen ist der Stadt Königsbrunn mit der Maßgabe zu übertragen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

Satzungsänderungen, welche die in § 3 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

 

§ 25 Datenschutz

  1. Die Maßgaben zum Datenschutz sind im Vorstandsbeschluss zur DSGVO geregelt.


§ 26 Inkrafttreten der Satzung

a) Die vorstehende Satzung tritt nach Beschluss der Delegiertenversammlung vom 15.10.2020 mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft.

b) Eine Fassung der gültigen Satzung ist im Internet unter „www.tsvkoenigsbrunn.de" einsehbar.

 

 

 

 

Die geänderten Bestimmungen der Satzung stimmen mit dem Beschluss über die Satzungsänderung vom 15.10.2020, dem Vorstandsbeschluss über die Satzungsänderung vom 30.03.2021 und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Vereinsregister eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung und allen seither eingetragenen Änderungen überein.

 

Königsbrunn, 07.07.2022

 

 

 


Semmlinger           Hintermayr               Schwind                      

 

 

Finanzordnung 

 

§ 1 Allgemeines

Alle im TSV Königsbrunn zu vergebenden Ämter sind Ehrenämter und begründen somit keinen Anspruch auf Vergütung. 

§ 2 Aufwandsentschädigung

Für die in den Ämtern geleistete Arbeit kann der Vereinsrat oder die Abteilungsversammlung eine Aufwandsentschädigung beschließen.

Die Mittel dazu müssen durch das jeweilige Budget gedeckt sein. 

§ 3 Höhe der Aufwandsentschädigung

  1. Entschädigung für Zeitaufwand
    Die Höhe der zeitliche Aufwandsentschädigung soll sich nach den jeweils aktuell von der Stadt Königsbrunn und dem Landkreis Augsburg gewährten Zuschüssen für Übungsleiter pro Übungseinheit (= 45 Minuten) richten.
     
  2. Entschädigung für Sachkosten
    Wegegelder beauftragter Personen wegen notwendiger Fahrten zu außerörtlichen Sitzungen, Verbandstagungen o. ä. können mit max. 0,30€ pro gefahrenen Kilometer bezuschusst werden. Dabei sind stets, soweit möglich, Fahrgemeinschaften zu bilden. 

    Pro Fahrt können max. € 50,00 (i. W. fünfzig) pro Sitzung von allen Teilnehmern gemeinsam geltend gemacht werden.
    Kosten für notwendige Übernachtungen werden mit max. € 20,00 (i. W. zwanzig) pro Person bezuschusst. Dabei können max. 2 Nächte bezuschusst werden. Als Höchstbetrag gilt dabei für alle beauftragten Personen ein gemeinsamer Höchstbetrag von € 100,00 (i. W. hundert).

Die Abteilungen können im Rahmen der steuerlichen Vorschriften und ihres Budgets andere Beträge festlegen. 

 

§ 4 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge werden gemäß Satzung § 17 festgesetzt. Dabei soll sowohl auf Alter, Familienstand und Einkommen, Schüler und Studenten Rücksicht genommen werden. Die jeweils gültigen Beiträge sind auf der Homepage unter www.tsvkoenigsbrunn.de zu veröffentlichen.

  1. Die Mitgliedsbeiträge werden halbjährlich oder jährlich im Voraus jeweils zum ersten Bankarbeitstag der Monate Februar und August abgebucht.
  2. jeder Zahlungspflichtige ermächtigt den Verein zum Einzug der fälligen Beiträge mittels SEPA-Lastschriftmandat und sorgt für die entsprechende Kontodeckung. 
    Werden SEPA-Lastschriftmandate aufgrund fehlender Kontodeckung nicht eingelöst, haftet der Zahlungspflichtige für die dem Verein hieraus entstehenden Kosten.
  3. Der Verein kann auch sonstige Leistungen beschließen, die von den Mitgliedern zu erbringen sind.

 § 5 Änderung der Finanzordnung

Die Finanzordnung kann vom Vereinsrat auf Antrag des Vorstandes mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten geändert werden. 

 

§ 6 Inkrafttreten

Die Finanzordnung wurde bei der Vereinsratssitzung am 17.04.2013  beschlossen. 

 

Königsbrunn, 17.04.2013

 

Füssel Unzner Steinhart

 

 

 

Ehrenordnung


§1Grundsatz

Der TSV Königsbrunn verleiht nach Maßgabe dieser Ehrenordnung an Mitglieder und Nichtmitglieder Auszeichnungen.


§ 2 Auszeichnungen

Für langjährige Mitgliedschaft im Verein werden folgende Auszeichnungen verliehen
25 Jahre:  Ehrenurkunde
40 Jahre:  Ehrenurkunde mit  Anstecknadel in Silber
50-Jahre:  Ehrenurkunde mit  Anstecknadel in Gold
 

  1. Bei der Berechnung der Vereinszugehörigkeit wird das (Wieder-) Eintrittsjahr als volles Jahr gerechnet. Die Berechnung ist nicht vom Alter abhängig. Die Ehrung soll an der Delegiertenversammlung oder bei besonderen Anlässen vorgenommen werden.


§ 3 Besondere Verdienste

  1. Geehrt werden können
    Mitglieder für besondere Verdienste und Leistungen für den Verein
    Mitglieder für besondere sportliche Leistungen
    Nichtmitglieder für besondere Verdienste und Leistungen für den Verein
     
  2. Der Vorstand entscheidet darüber, wer geehrt werden soll und über die Auszeichnung
    (siehe § 2). Vorschläge können von allen Vereinsmitgliedern eingereicht werden.
     
  3. Die Aufwändungen einer Auszeichnung dürfen den Betrag von € 100,00 nicht überschreiten. Ausnahmen sind vom Vorstand einstimmig zu beschließen


§ 4 Ehrenmitgliedschaft

a) Die Ehrenmitgliedschaft ist eine besondere Auszeichnung. Sie kann gemäß Satzung § 4 d ausgesprochen werden. Die Entscheidung über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft muß mit

3/4-Mehrheit des Vereinsrates erfolgen; sie kann nur auf einstimmigen Beschluss des Vereinsrates wieder entzogen werden.

b) Die Ehrenmitgliedschaft wird nach Maßgabe des § 3 verliehen.

c) Die Ernennung soll grundsätzlich in der Delegiertenversammlung oder bei besonderen Anlässen erfolgen.


§ 5 Private Anlässe

a) Zur Hochzeit, zum 60, 70., 75., 80., usw. Geburtstag erhalten  Jubilare eine Glückwunschkarte.

b)  Andere Anlässe bleiben seitens des Vereins grundsätzlich unberücksichtigt. Bei Todesfällen obliegt es dem Vorstand, eine Totenehrung (still oder öffentlich) vorzunehmen.


§ 6 Inkrafttreten

Diese Ehrenordnung wurde auf der Delegiertenversammlung am 17.10.2007 beschlossen.

 

Königsbrunn, 17.10.2007


Füssel   -   Lauterbach   -   Unzner

 

 

 

 

Jugendordnung


§ 1 Allgemeines

Der TSV Königsbrunn e.V. erkennt die Jugendordnung des BLSV und der entsprechenden Fachverbände an.


§ 2 Mitglieder der Vereinsjugend

Zur Vereinsjugend gehören alle Mitglieder bis zum vollendeten 26. Lebensjahr, sowie die gewählten und berufenen Jugendmitarbeiter.


§ 3 Aufgaben der Vereinsjugend

Aufgabe der Vereinsjugend ist die Förderung der sportlichen Jugendarbeit, die Wahrnehmung der Jugenderziehung und Jugendhilfe unter weit-gehender Berücksichtigung der Interessen junger Menschen (bis zum vollendeten 26. Lebensjahr) und deren Mitbestimmung und Mitgestaltung sowie die Vertretung gemeinsamer Interessen im Rahmen der Vereinssatzung.

Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet im Rahmen der Satzung und der dazu beschlossenen Finanzordnung über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel


§ 4 Organe der Vereinsjugend

Die Organe der Vereinsjugend sind:

  • der Vereinsjugendleiter
  • der Vereinsjugendausschuss
  • die Jugendleitung der Abteilungen
  • die Jugendversammlung der Abteilungen

 

§ 5 Vereinsjugendleiter

Der Vereinsjugendleiter vertritt die Interessen der Vereinsjugend im Vereinsrat. Er leitet die

Sitzungen des Vereinsjugendausschusses.


§ 6 Vereinsjugendausschuss

Der Jugendausschuss besteht aus

  • dem/der Vereinsjugendleiter/in (Vorsitzende/r)
  • dem/der stv. Vereinsjugendleiter/in
  • den Jugendleitern der Abteilungen
  • eventuellen Beisitzern

Der Jugendausschuss ist für alle Jugendangelegenheiten des Vereins zuständig. Er entscheidet eigenständig über die Verwendung und der zugeteilten Haushaltsmittel.

Die Sitzungen des Jugendausschusses finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Jugendausschusses ist vom Vorsitzenden eine Sitzung binnen 14 Tagen einzuberufen.

Der Vereinsjugendleiter wird von den Mitgliedern des Jugend-ausschusses aus ihrer Mitte gewählt, ist zugleich Mitglied im Vereinsrat und kooptiertes (nicht stimmberechtigtes) Mitglied im Gesamtvorstand. Der Jugendaus-schuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugend-ordnung sowie der Beschlüsse der Jugendversammlungen der Abteilungen. Der Jugendausschuss ist für seine Beschlüsse dem Vorstand des Vereins verantwortlich.


§ 7 Jugendversammlung der Abteilungen

Es gibt ordentliche und außerordentliche Jugendversammlungen der Abteilungen. Sie sind das oberste Organ der Jugend jeder Abteilung des Vereins. Sie bestehen aus den jugendlichen Mitgliedern der Abteilung ab dem vollendetem 9. Lebensjahr und allen Mitarbeitern der Abteilungsjugend.

Die Aufgaben der Jugendversammlung sind:

  • Entgegennahme der Berichte und Kassenabschlusses
  • Entlastung der Jugendleitung
  • Wahl der Jugendleitung
  • Beschlussfassung über vorliegende Anträge

Die Abteilungsleitung hat für die Wahl des Jugendleiters der Abteilung ein Vorschlagsrecht. Die ordentlichen Jugendversammlungen der Abteilungen und Wahlen finden alle 2 Jahre statt.


§ 8 Jugendleitung der Abteilungen

Die Jugendleitung der Abteilung besteht aus:

1 Jugendleiter der Abteilung

0 eventuellen Beisitzern

Der Jugendleiter der Abteilung ist zugleich Mitglied des Vereinsjugend-ausschusses.

Die Jugendleitung der Abteilung erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung, der Abteilungsordnung sowie der Beschlüsse der Jugendversammlungen. Die Jugendleitung ist für ihre Beschlüsse der Abteilungsleitung und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.

Die Sitzungen der Jugendleitung finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder der Jugendleitung ist vom Jugendleiter eine Sitzung binnen 14 Tagen einzuberufen.

Die Jugendleitung der Abteilungen ist für alle Jugendangelegenheiten der Abteilung zuständig. Sie entscheidet über die Verwendung der Mittel, die der Jugendleitung im Rahmen der Beschlüsse des Jugendausschusses sowie der Abteilungsordnung und der Satzung des Vereins zufließen.


§ 9 Änderungen der Jugendordnung

Änderungen der Jugendordnung können von der Jugendversammlung der Abteilungen sowie vom Jugendausschuss des Vereins beantragt werden. Sie werden von der Delegierten-versammlung mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen.


§ 10 Inkrafttreten

Diese Jugendordnung wurde bei der Delegiertenversammlung am 15.10.2020 beschlossen.


 

 


Die geänderten Bestimmungen der Satzung stimmen mit dem Beschluss über die Satzungsänderung vom 15.10.2020, und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Vereinsregister eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung und allen seither eingetragenen Änderungen überein.

 

Königsbrunn, 15.10.2020

 

Hintermayr                    Schwind                                  

 

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